Handelsbezeichnung:
Mimic
Anwendungsnummer:
024270-00/02-002 |
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| Status | Ausweitung auf geringfügige Verwendung, bis 2028-01-31 00:00:00.0 |
| Wirkungsbereich | Insektizid |
| Einsatzgebiet | Weinbau |
| Anwendungsbereich | Freiland |
| Anwenderkategorie | Beruflich |
| Kultur/Objekt | Weinrebe (Nutzung als Tafel- und Keltertraube) |
| Stadium Kultur | Von Wolle-Stadium: wolleartiger brauner Haarbesatz deutlich sichtbar bis "Gescheine" (Infloreszenzen) vergrößern sich; Einzelblüten sind dicht gedrängt |
| Schadorganismus/Zweck | Springwurm |
| Stadium Schadorganismus | Larve |
| Anwendungszeitpunkt | bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen |
| Maximale Anzahl der Behandlungen | in dieser Anwendung: 2 in der Kultur bzw. im Kalenderjahr: 3 Abstand: 10 bis 14 Tag(e) |
| Anwendungstechnik | spritzen oder sprühen |
| Max. Aufwandmenge pro Behandlung | Basisaufwand: 0,2 l/ha in maximal 800 l/ha
Wasser ES 61: 0,4 l/ha in maximal 800 l/ha Wasser |
| Anwendungsbestimmungen | NW605: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. : reduzierte Abstände: 50% 10,75% 5,90% * NW606: Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. : 15m; |
| Wartezeiten | Freiland, Weinrebe (Tafel- und Keltertrauben): Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. |
Anwendungsbestimmungen und Auflagen, die sich auf das ganze Mittel beziehen, stehen dort.