Handelsbezeichnung:
Goltix Gold
Anwendungsnummer:
006470-00/07-001 |
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| Status | Ausweitung auf geringfügige Verwendung, bis 2026-08-31 00:00:00.0 |
| Wirkungsbereich | Herbizid |
| Einsatzgebiet | Gemüsebau |
| Anwendungsbereich | Freiland |
| Anwenderkategorie | Beruflich |
| Kultur/Objekt | Traubensilberkerze (Wurzelnutzung) |
| Stadium Kultur | Ab 4. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet |
| Schadorganismus/Zweck | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter; ausgenommen: Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten |
| Stadium Schadorganismus | Bis Erstes Laubblatt aus der Koleoptile ausgetreten; Keimblätter voll entfaltet; erste Blätter spreizen sich ab |
| Anwendungszeitpunkt | im Pflanzjahr , nach dem Anwachsen |
| Maximale Anzahl der Behandlungen | in dieser Anwendung: 3 in der Kultur bzw. im Kalenderjahr: 3 Abstand: 6 bis 14 Tag(e) |
| Anwendungstechnik | spritzen |
| Max. Aufwandmenge pro Behandlung | Zeitpunkt 1: 1 l/ha in 200 bis 400 l/ha
Wasser Zeitpunkt 2: 1 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser Zeitpunkt 3: 1 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser |
| Weitere Erläuterungen | Anwendungstechnik: im Splittingverfahren (3 Behandlungen) Kultur/Objekt: Verwendung als teeähnliches Erzeugnis |
| Anwendungsbestimmungen | NG402: Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. |
| Auflagen | NW642-1: Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. |
| Wartezeiten | Freiland, Traubensilberkerze : Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. |
Anwendungsbestimmungen und Auflagen, die sich auf das ganze Mittel beziehen, stehen dort.