Handelsbezeichnung: Goltix Gold
Anwendungsnummer: 006470-00/05-001
Status Zulassung, bis 2026-08-31 00:00:00.0
Wirkungsbereich Herbizid
Einsatzgebiet Ackerbau
Anwendungsbereich Freiland
Anwenderkategorie Beruflich
Kultur/Objekt Futterrübe, Zuckerrübe
Stadium Kultur Von Keimblattstadium: Keimblätter waagerecht entfaltet bis 9 und mehr Laubblätter entfaltet
Schadorganismus/Zweck Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter;
ausgenommen: Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten
Stadium Schadorganismus Von Trockener Samen; Überdauerungs- bzw. Vermehrungsorgan im Ruhestadium; Winter- bzw. Vegetationsruhe bis 2. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet
Anwendungszeitpunkt Frühjahr , nach dem Auflaufen
Maximale Anzahl der Behandlungen in dieser Anwendung: 3
in der Kultur bzw. im Kalenderjahr: 3
Abstand: 7 bis 14 Tag(e)
Anwendungstechnik spritzen
Max. Aufwandmenge pro Behandlung Zeitpunkt 1: 1,5 l/ha in 200 bis 300 l/ha Wasser
Zeitpunkt 2: 1,5 l/ha in 200 bis 300 l/ha Wasser
Zeitpunkt 3: 2 l/ha in 200 bis 300 l/ha Wasser
Weitere Erläuterungen Hinweis zum Mittelaufwand: maximaler Mittelaufwand für die vorgesehene Kultur 5 l/ha
Anwendungstechnik: im Splittingverfahren (3 Behandlungen)
Anwendungsbestimmungen NG404: Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch - oder Direktsaatverfahren erfolgt.
Auflagen NW642: Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
WH9161: In die Gebrauchsanleitung ist eine Zusammenstellung der Unkräuter aufzunehmen, die durch die Anwendung des Mittels gut, weniger gut und nicht ausreichend bekämpft werden, sowie eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich oder unverträglich ist.
Wartezeiten Freiland, Futterrübe : Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Freiland, Zuckerrübe : Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.

Anwendungsbestimmungen und Auflagen, die sich auf das ganze Mittel beziehen, stehen dort.