Handelsbezeichnung:
Goltix Gold
Anwendungsnummer:
006470-00/05-001 |
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| Status | Zulassung, bis 2026-08-31 00:00:00.0 |
| Wirkungsbereich | Herbizid |
| Einsatzgebiet | Ackerbau |
| Anwendungsbereich | Freiland |
| Anwenderkategorie | Beruflich |
| Kultur/Objekt | Futterrübe, Zuckerrübe |
| Stadium Kultur | Von Keimblattstadium: Keimblätter waagerecht entfaltet bis 9 und mehr Laubblätter entfaltet |
| Schadorganismus/Zweck | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter; ausgenommen: Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten |
| Stadium Schadorganismus | Von Trockener Samen; Überdauerungs- bzw. Vermehrungsorgan im Ruhestadium; Winter- bzw. Vegetationsruhe bis 2. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet |
| Anwendungszeitpunkt | Frühjahr , nach dem Auflaufen |
| Maximale Anzahl der Behandlungen | in dieser Anwendung: 3 in der Kultur bzw. im Kalenderjahr: 3 Abstand: 7 bis 14 Tag(e) |
| Anwendungstechnik | spritzen |
| Max. Aufwandmenge pro Behandlung | Zeitpunkt 1: 1,5 l/ha in 200 bis 300 l/ha
Wasser Zeitpunkt 2: 1,5 l/ha in 200 bis 300 l/ha Wasser Zeitpunkt 3: 2 l/ha in 200 bis 300 l/ha Wasser |
| Weitere Erläuterungen | Hinweis zum Mittelaufwand: maximaler Mittelaufwand für die vorgesehene Kultur 5 l/ha Anwendungstechnik: im Splittingverfahren (3 Behandlungen) |
| Anwendungsbestimmungen | NG404: Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch - oder Direktsaatverfahren erfolgt. |
| Auflagen | NW642: Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. WH9161: In die Gebrauchsanleitung ist eine Zusammenstellung der Unkräuter aufzunehmen, die durch die Anwendung des Mittels gut, weniger gut und nicht ausreichend bekämpft werden, sowie eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich oder unverträglich ist. |
| Wartezeiten | Freiland, Futterrübe : Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. Freiland, Zuckerrübe : Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. |
Anwendungsbestimmungen und Auflagen, die sich auf das ganze Mittel beziehen, stehen dort.