Handelsbezeichnung:
Goltix Gold
Anwendungsnummer:
006470-00/04-003 |
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| Status | Ausweitung auf geringfügige Verwendung, bis 2026-08-31 00:00:00.0 |
| Wirkungsbereich | Herbizid |
| Einsatzgebiet | Gemüsebau |
| Anwendungsbereich | Freiland |
| Anwenderkategorie | Beruflich |
| Kultur/Objekt | Minze-Arten (Blatt- und Blütennutzung) |
| Stadium Kultur | Ab 4. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet |
| Schadorganismus/Zweck | Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter; ausgenommen: Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten |
| Stadium Schadorganismus | Bis Erstes Laubblatt aus der Koleoptile ausgetreten; Keimblätter voll entfaltet; erste Blätter spreizen sich ab |
| Anwendungszeitpunkt | ab 2. Standjahr , nach dem Austrieb |
| Maximale Anzahl der Behandlungen | in dieser Anwendung: 2 in der Kultur bzw. im Kalenderjahr: 2 Abstand: 6 bis 14 Tag(e) |
| Anwendungstechnik | spritzen |
| Max. Aufwandmenge pro Behandlung | erste Behandlung 1 l/ha in 200 bis 400 l/ha
Wasser zweite Behandlung 1 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser |
| Weitere Erläuterungen | Anwendungstechnik: im Splittingverfahren (2 Behandlungen) Kultur/Objekt: Verwendung als Arzneipflanze Kultur/Objekt: Verwendung als teeähnliches Erzeugnis |
| Anwendungsbestimmungen | NG402: Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. |
| Auflagen | NW642: Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. |
| Wartezeiten | Freiland, Minze-Arten : 21 Tage |
Anwendungsbestimmungen und Auflagen, die sich auf das ganze Mittel beziehen, stehen dort.