Handelsbezeichnung: Goltix Gold
Anwendungsnummer: 006470-00/03-004
Status Ausweitung auf geringfügige Verwendung, bis 2026-08-31 00:00:00.0
Wirkungsbereich Herbizid
Einsatzgebiet Gemüsebau
Anwendungsbereich Freiland
Anwenderkategorie Beruflich
Kultur/Objekt Beten (Rote, Gelbe, Weiße Bete) (Saatkultur)
Schadorganismus/Zweck Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter;
ausgenommen: Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten
Stadium Schadorganismus Ab Auflaufen: Keimscheide/Keimblätter durchbricht/brechen Bodenoberfläche (ausgen. hypogäische Keimung); Spross bzw. Blatt durchbricht die Bodenoberfläche; Knospen zeigen grüne Spitzen
Anwendungszeitpunkt vor dem Auflaufen (1. Behandlung) , nach dem Auflaufen (2. Behandlung) , nach dem Auflaufen (3. Behandlung)
Maximale Anzahl der Behandlungen in dieser Anwendung: 3
in der Kultur bzw. im Kalenderjahr: 3
Abstand: 5 bis 8 Tag(e)
Anwendungstechnik spritzen
Max. Aufwandmenge pro Behandlung Zeitpunkt 1: 2 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser
Zeitpunkt 2: 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser
Zeitpunkt 3: 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser
Weitere Erläuterungen Anwendungstechnik: im Splittingverfahren (3 Behandlungen)
Anwendungsbestimmungen NG404: Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch - oder Direktsaatverfahren erfolgt.
Auflagen NW642: Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Wartezeiten Freiland, Beten (Rote, Gelbe, Weiße Bete) : Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.

Anwendungsbestimmungen und Auflagen, die sich auf das ganze Mittel beziehen, stehen dort.