Handelsbezeichnung: Goltix Gold
Anwendungsnummer: 006470-00/02-010
Status Ausweitung auf geringfügige Verwendung, bis 2026-08-31 00:00:00.0
Wirkungsbereich Herbizid
Einsatzgebiet Gemüsebau
Anwendungsbereich Freiland
Anwenderkategorie Beruflich
Kultur/Objekt Bohnenkraut (Nutzung als frisches Kraut)
Stadium Kultur Bis 30 % des arttypischen max. Längen- bzw. Rosettenwachstums erreicht. 3-Knoten-Stadium
Schadorganismus/Zweck Einjähriges Rispengras, Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter;
ausgenommen: Kletten-Labkraut, Knöterich-Arten
Stadium Schadorganismus Bis Erstes Laubblatt aus der Koleoptile ausgetreten; Keimblätter voll entfaltet; erste Blätter spreizen sich ab
Anwendungszeitpunkt vor dem Auflaufen (1. Behandlung) , nach dem Auflaufen (2. Behandlung) , nach dem Auflaufen (3. Behandlung)
Maximale Anzahl der Behandlungen in dieser Anwendung: 3
in der Kultur bzw. im Kalenderjahr: 3
Abstand: 6 bis 14 Tag(e)
Anwendungstechnik spritzen
Max. Aufwandmenge pro Behandlung Zeitpunkt 1: 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser
Zeitpunkt 2: 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser
Zeitpunkt 3: 1,5 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser
Weitere Erläuterungen Anwendungstechnik: im Splittingverfahren (3 Behandlungen)
Anwendungsbestimmungen NG404: Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder - die Anwendung im Mulch - oder Direktsaatverfahren erfolgt.
Auflagen NW642: Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Wartezeiten Freiland, Bohnenkraut : 40 Tage

Anwendungsbestimmungen und Auflagen, die sich auf das ganze Mittel beziehen, stehen dort.