Handelsbezeichnung:
Stomp Raps
Anwendungsnummer:
005958-60/29-007 |
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| Status | Ausweitung auf geringfügige Verwendung, bis 2026-06-30 00:00:00.0 |
| Wirkungsbereich | Herbizid |
| Einsatzgebiet | Gemüsebau |
| Anwendungsbereich | Freiland |
| Anwenderkategorie | Beruflich |
| Kultur/Objekt | Zwiebelgemüse |
| Stadium Kultur | Von trockener Samen, Zwiebel im Ruhestadium bis 4. Laubblatt (> 3 cm) deutlich sichtbar |
| Schadorganismus/Zweck | Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter; ausgenommen: Acker-Hundskamille, Kletten-Labkraut, Kamille-Arten, Gemeines Kreuzkraut, Franzosenkraut-Arten |
| Stadium Schadorganismus | Bis 1. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet; Erste Laubblätter entfaltet |
| Anwendungszeitpunkt | vor dem Auflaufen (1. Behandlung) , nach dem Auflaufen (2. Behandlung) , nach dem Auflaufen (3. Behandlung) |
| Maximale Anzahl der Behandlungen | in dieser Anwendung: 3 in der Kultur bzw. im Kalenderjahr: 3 Abstand: 1 bis 6 Woche(n) |
| Anwendungstechnik | spritzen |
| Max. Aufwandmenge pro Behandlung | Zeitpunkt 1: 1,2 l/ha in 200 bis 400 l/ha
Wasser Zeitpunkt 2: 1,1 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser Zeitpunkt 3: 1,2 l/ha in 200 bis 400 l/ha Wasser |
| Anwendungsbestimmungen | NT112: Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden.
Die Einhaltung eines Abstandes ist nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind. Ferner ist die Einhaltung eines Abstandes nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten durchgeführt wird oder in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70 a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. NW706: Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. |
| Auflagen | NW642-1: Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. |
| Wartezeiten | Freiland, Zwiebelgemüse : Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich. |
Anwendungsbestimmungen und Auflagen, die sich auf das ganze Mittel beziehen, stehen dort.