Handelsbezeichnung:
HARMONY SX
Anwendungsnummer:
005950-00/03-001 |
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| Status | Ausweitung auf geringfügige Verwendung, bis 2026-06-30 00:00:00.0 |
| Wirkungsbereich | Herbizid |
| Einsatzgebiet | Ackerbau |
| Anwendungsbereich | Freiland |
| Anwenderkategorie | Beruflich |
| Kultur/Objekt | Miscanthus (Nutzung als nachwachsender Rohstoff für technische Zwecke) |
| Stadium Kultur | Von 2. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet bis 4. Laubblatt bzw. Blattpaar oder Blattquirl entfaltet |
| Schadorganismus/Zweck | Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter |
| Anwendungszeitpunkt | Frühjahr , nach dem Auflaufen |
| Maximale Anzahl der Behandlungen | in dieser Anwendung: 1 in der Kultur bzw. im Kalenderjahr: 1 |
| Anwendungstechnik | spritzen |
| Max. Aufwandmenge pro Behandlung | 15 g/ha in 200 bis 400 l/ha
Wasser |
| Anwendungsbestimmungen | NT101: Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. |
| Auflagen | NW642: Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. |
| Wartezeiten | Freiland, Miscanthus : Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung. |
Anwendungsbestimmungen und Auflagen, die sich auf das ganze Mittel beziehen, stehen dort.