Handelsbezeichnung: Shark
Anwendungsnummer: 005268-00/02-001
Status Ausweitung auf geringfügige Verwendung, bis 2027-03-31 00:00:00.0
Wirkungsbereich Herbizid
Einsatzgebiet Weinbau
Anwendungsbereich Freiland
Anwenderkategorie Beruflich
Kultur/Objekt Weinrebe (Nutzung als Kelter- und Tafeltraube ab 3. Standjahr der Weinrebe)
Schadorganismus/Zweck Stocktriebe
Anwendungszeitpunkt nach dem Austrieb , bis 15 cm Trieblänge
Maximale Anzahl der Behandlungen in dieser Anwendung: 1
in der Kultur bzw. im Kalenderjahr: 1
Anwendungstechnik spritzen
Max. Aufwandmenge pro Behandlung 1 l/ha in 200 bis 500 l/ha Wasser
Weitere Erläuterungen Anwendungstechnik: Reihenbehandlung
Anwendungstechnik: Stammbehandlung
Anwendungstechnik: mit Spritzschirm
Kultur/Objekt: nur in wüchsigen Sorten: Grüner Silvaner, Morio Muskat, Chardonnay, Schwarzriesling und Burgundersorten
Anwendungsbestimmungen NW605: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten.
: reduzierte Abstände: 50 % 5,75 % *,90 % *
NW606: Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
: 5m;
Wartezeiten Freiland, Weinrebe : Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.

Anwendungsbestimmungen und Auflagen, die sich auf das ganze Mittel beziehen, stehen dort.